Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil der Werkverträge des Auftragnehmers mit Bestellern. Sofern Besteller Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sind, gelten sie in ihrer jeweils aktuellen, in den Angebots- bzw. Auftragsunterlagen des Auftragnehmers abgedruckten Fassung auch für künftige Verträge, ferner auch, wenn diese Aufträge mündlich, fernmündlich oder elektronisch erteilt werden. AGB der Besteller sind, soweit sie mit diesen AGB in Widerspruch stehen, für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.2. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind beim Kunden zum Abschluss von Verträgen bzw. zur Annahme von Aufträgen unter Einbeziehung dieser AGB bevollmächtigt. Vertragsabreden, insbesondere bestimmte Eigenschaftszusicherungen oder Verwendungsempfehlungen für unsere Leistungen, Angaben über Reparaturdauer, -fristen und -kosten sowie etwaige Kulanzabsprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Firmeninhabers bzw. des Geschäftsführers.

2. Angebote und Unterlagen

2.1. Die Bindungsfrist für abgegebene Angebote beträgt 14 Tage. 

2.2. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind einschl. Kopien bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Etwaige urheberrechtliche Ansprüche hinsichtlich überreichter Unterlagen bleiben vorbehalten. 

2.3. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.  

3. Preisgleitklausel

3.1. Sollte der Einkaufspreis/Marktpreis für benötigte Materialien des unterbreiteten Angebots zum Zeitpunkt des Einbaus gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung eine Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, soll eine Preisanpassung erfolgen. 

3.2. Die Zumutbarkeitsschwelle gilt als erreicht, wenn es in einem Zeitraum beginnend nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss zu Materialpreissteigerungen kommt, die den in der jeweiligen Position für das Material einkalkulierten Preis um 10 Prozent übersteigen. In diesem Fall ändert sich der Einheitspreis entsprechend der Gewichtung des Materialanteils in dieser Position. 

3.3. Für den umgekehrten Fall, dass Materialpreissenkungen eintreten, kann der Besteller dies in entsprechender Anwendung der vorgenannten Regelung geltend machen und es ist ein neuer Preis anhand der erforderlichen Kosten (einschließlich Baustellengemeinkosten) mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, von Wagnis und Gewinn zu vereinbaren.

4. Bauzeitenverlängerungsklausel

4.1. Eine etwaig vereinbarte Bauzeit gilt für einen ungestörten Bauablauf, mit dem unter normalen Gegebenheiten zu rechnen ist. Sofern Auswirkungen aus Lieferketten und unvermeidlichen durch äußere Umstände außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers bedingten Bauablaufstörungen entstehen, verlängert sich die im Vertrag vereinbarte Bauzeit entsprechend um die Dauer der Behinderung mit einem angemessenen Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten. 

4.2. Der Auftragnehmer wird alles tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Er verpflichtet sich, dem Auftraggeber die hindernden Umstände und gegebenenfalls ihren Wegfall unverzüglich schriftlich anzeigen.

5. Abnahme

5.1. Die Werkleistung ist abzunehmen, wenn sie im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist. Die Parteien vereinbaren eine Teilabnahme, sofern Teile der Werkleistung für sich abnahmefähig sind und ggf. bereits vor der Gesamtfertigstellung in Betrieb oder Nutzung gehen sollen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

5.2. Wird die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Besteller mit der Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

6. Zahlung und Verzug

6.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen und zwar in der Höhe, in der der Auftraggeber jeweils einen Wertzuwachs erlangt hat. Mit der Bezahlung der Abschlagsrechnung geht das Eigentum der abgerechneten Leistungen auf den Auftraggeber über. Die in der Abschlagsrechnung genannten Zahlungsziele werden Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer gerät nach ergebnislosem Ablauf dieser Zahlungsziele in Verzug.

6.2. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig, wenn die Rechnung kein anderes Zahlungsziel ausweist. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Besteller, ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 8 Tages-Frist befindet sich der Besteller in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

6.3. Bei Überschreitung der Fälligkeit oder eines vereinbarten Zahlungsziels ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware darf ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines Weiterverkaufs oder einer Verarbeitung der Waren des Auftragnehmers tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, Generalunternehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des Werts dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an.

7.2. Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Besteller bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Bestellers.

7.3. Das vorbehaltene Eigentum sowie die dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, soweit und solange diesem gegenüber Forderungen zu Gunsten des Auftragnehmers bestehen (Kontokorrentvorbehalt).

8. Sachmängel – Verjährung

8.1. Garantieerklärungen, Herstelleraussagen in Produktunterlagen oder Werbungen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes werden ausdrücklich nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

8.2. Leistungen des Auftragnehmers hat der Besteller unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle von Reparaturleistungen i.S.d. § 634a, Abs. 1, Ziff. 1 BGB leistet der Auftragnehmer ein Jahr Gewähr nach Übergabe der Sachen bzw. Abnahme der Reparatur- oder Wartungsleistung durch Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung). Bei Verträgen i.S.d. § 634a, Abs. 1 Ziff. 2 BGB, haftet der Auftragnehmer 5 Jahre.

8.3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Bestellers oder Dritter, durch Betriebsumstände, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.

8.4. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Sanitärkeramik, Fliesen etc.) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

8.5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder b) liegt ein Mangel objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

9. Versuchte Instandsetzung

 9.1. Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil 

  • der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
  • der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Besteller nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, 

ist der Besteller verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden.) fällt. 

9.2. Nach einer versuchten Instandsetzung ist der Auftragnehmer davon befreit, den alten Zustand wiederherzustellen, sofern das unmöglich oder ihm das nicht zumutbar ist.

10. Beigestellte Materialien

10.1. Soweit der Besteller selbst beschaffte Materialien dem Auftragnehmer zu dessen Herstellung der Werkleistung übergibt, ist der Auftragnehmer von der Prüfung der beigestellten Materialien hinsichtlich ihrer Geeignetheit für den werkvertraglichen Erfolg befreit. Für Mängel, die ursächlich auf die vom Besteller beigestellten Materialien/Geräten zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.

10.2. Besteller, die Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, werden darauf hingewiesen, dass ihnen für die gekauften und beigestellten mangelhaften Materialien/Geräte ggf. kaufvertragliche Mängelansprüche gegen den Verkäufer zustehen.

11. Erfüllungsort

11.1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist der Ort der Vertragsausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers. Sind die vorstehenden AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

11.2. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

12. Streitigkeiten

12.1 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Sitzes des Auftragnehmers zuständig.

12.2 Die müller+ sohn bad + heizung GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtstelle teilzunehmen.

Fassung: Februar 2024